So entschied der Bundesgerichtshof am 02.04.2014. Der Entscheidung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist Handwerker und stellt Holzfenster mit Aluminiumverblendung her. Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau solcher Fenster und bestellte dafür bei der Beklagten die benötigten Profilleisten im Farbton grau - metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen mit der Farbbeschichtung und lieferte sie an den Kläger, der dann die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an der Aluminiumverkleidung, die auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhte. Die Fenster müssen mit erheblichem Aufwand (unter anderem Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangte vom Kläger Mängelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf rd. 43.000,00 €. Der Kläger hat seinen Lieferanten, die Beklagte, nach Zuerkennung eines Kostenvorschusses von 20.000,00 € auf den weiteren Betrag verklagt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die zugelassene Revision hat die Beklagte nun obsiegt.
Tragend für die Begründung des Bundesgerichtshofs war, dass, anders als beim Verbrauchsgüterkauf durch Private, vorliegend die Aus- und Einbaukosten nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind und daher auch bei ordnungsgemäßer Ersatzlieferung entstanden wären. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Handwerker nicht zur Seite, da die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat. Ihr fällt kein eigenes Verschulden zur Last und das Verschulden des anderen Unternehmens, das die Farbbeschichtung ausgeführt hat, ist ihr nicht zuzurechnen, weil dieses nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger ist.
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