Rechtsanwälte HSH

Verwirkung des Recht zum Widerspruch beim Betriebsübergang

Ein Arbeitnehmer kann durch die Art und Weise der Prozessführung und Prozessbeendigung sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsveräußerer verwirken.

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.10.2013, Az. 8 AZR 974/12, entschieden. Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:

Die Beklagte betrieb eine Kantine, in der der Kläger langjährig tätig war. Die Beklagte verlor den Auftrag und informierte den Kläger darüber, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB auf einen anderen Betreiber, den Betriebserwerber, übergehen werde. Der Betriebserwerber bestritt jedoch einen Betriebsübergang. Er wurde daraufhin vom Kläger auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verklagt. Im Prozess einigte sich dieser mit dem Betriebserwerber darauf, dass ein Betriebsübergang niemals stattgefunden und kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Im Gegenzug verpflichtete sich der Betriebserwerber zur Zahlung von 45.000 € an den Kläger, der anschließend der Beklagten gegenüber den Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklärte. Diese verklagte er nunmehr auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses zu ihr und auf Lohnzahlung.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes hatte der Arbeitnehmer jedoch sein Recht zum Widerspruch verwirkt. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst ein Arbeitsverhältnis gegen den Betriebserwerber geltend macht und hierüber eine vergleichsweise Regelung trifft, wenn tatsächlich das Arbeitsverhältnis übergegangen war.

Der unten stehende Link führt Sie zur Pressemitteilung der zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht veröffentlichten Entscheidung.