Rechtsanwälte HSH

Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Es bestehen keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Handwerker, wenn vereinbart wurde, dass dieser "kostengünstig" arbeitet und seine Bezahlung in bar und ohne Rechnung zur Einsparung der Umsatzsteuer erfolgt.

Ein Ehepaar wollte seine Hofeinfahrt pflastern lassen. Ohne Rechnung war ein Handwerker bereit, dieses für 1800,00 € zu erledigen. Die Arbeit war mangelhaft und zur Beseitigung der Mängel wären Aufwendungen in Höhe von rund 6000,00 € erforderlich. Nachdem das Landgericht den Handwerker zur Zahlung dieses Betrages verurteilt hatte, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung mit Urteil vom 01.08.2013 (Az. VII ZR 6/13) auf. Es bestehen keine Ansprüche. In der Begründung heißt es wie folgt:

"Dieser Vertrag sei jedoch gemäß § 134 BGB nichtig. Die Parteien hätten gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen, indem sie eine Schwarzgeldabrede getroffen, d.h. vereinbart hätten, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht werde, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden könne und die Klägerin dadurch einen Preisvorteil erziele."

Nähere Einzelheiten können Sie der über den unten stehenden Link abzurufenden Entscheidung entnehmen.