Abrechnung im Vergleich geregelt sind, bedarf es nämlich eines Folgeprozesses, da die Regelung aus dem Vergleich nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann.
So entschied das Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 05.10.2013, 3 Ca 304/13. Damit hat es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 25.01.2001, 5 AZR 395/99) bekräftigt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus:
"Voraussetzung einer jeden Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist aber, dass ein seinem Inhalt nach vollstreckbarer Titel vorliegt. Dies bedeutet, dass der zu vollstreckende Anspruch nach Art und Umfang der Handlung inhaltlich bestimmt ausgewiesen wird (vgl. Zöller-Stöber, ZPO 29. Aufl., § 704 Rn 4). Ein auf „ordnungsgemäße Abrechnung" lautender Titel aber ist nicht hinreichend bestimmt (vgl. BAG vom 25.01.2001, 5 AZR 395/99, AP Nr. 33 zu § 253 ZPO). Aus dieser Formulierung ergibt sich nämlich nicht, wann eine Abrechnung inhaltlich „ordnungsgemäß" ist und wann nicht. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären, wann eine Abrechnung „ordnungsgemäß" ist. Dass der Schuldner nach dem Vergleichsschluss offenbar überhaupt keine Abrechnung erteilt hat, ändert daran nichts. Ziff. 2 des Vergleiches ist nämlich auch nicht dahingehend vollstreckbar, dem Kläger überhaupt irgendeine Abrechnung zu erteilen (unabhängig davon, ob diese „ordnungsgemäß" wäre). Insoweit fehlt es nämlich an einer Festlegung zumindest eines Zeitraumes, für den abzurechnen wäre."