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Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen

Mit dem von der Verteidigung angefochtenen Urteil hatte das Amtsgericht Hamburg - Harburg den Angeklagten der „vorsätzlichen" Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ihm auf Sprungrevision der Verteidigung hin nunmehr das Recht zur Notwehr zugebilligt und ihn wie beantragt freigesprochen.

 

Folgender Sachverhalt lag zu Grunde: Der Angeklagte war mit der Zeugin „als Paar verbunden" gewesen. Ende November 2011 kam es zu einem „Zerwürfnis zwischen den beiden", woraufhin der Angeklagte seine Sachen packte, um die Wohnung der Zeugin zu verlassen. Die Zeugin geriet hierdurch in „starke emotionale Krise", „in deren Verlauf" sie den Angeklagten schlug und trat. Der Angeklagte schlug der Zeugin darauf hin mit der Hand ins Gesicht, warf sie rücklings auf das Bett und kniete sich auf ihren Brustkorb, um sie zu fixieren. Die Zeugin erlitt eine blutende Lippenverletzung sowie Prellungen im Brust-, Schulter- und Gesichtsbereich.

"Die von dem Angeklagten zur Durchführung gebrachte Form der Verteidigung war auf dieser Grundlage erforderlich, weil mildere sofort und endgültig wirksame Mittel - auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe - nicht ersichtlich waren. Mit Rücksicht auf die „starke emotionale Krise", in (deren) Verlauf die Zeugin gewalttätig wurde, erschienen etwa eine vorherige warnende Ankündigung der Gegengewalt oder ein Herbeirufen der Polizei, wenn überhaupt möglich, nicht Erfolg versprechend; an einem defensiven Verlassen der Wohnung wurde der Angeklagte durch den Angriff der Zeugin gerade gehindert." Mit diesen Worten hat auf die Revision des Angeklagten hin das Hanseatische Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2013, 2 - 50/12 (REV), das zu Grunde liegende Urteil des Amtsgerichtes Hamburg - Harburg aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Weiter heißt es: " Die Vorraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) waren auf Seiten des Angeklagten gegeben. Es lag bis einschließlich der Fixierung auf dem Bett andauernd ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff der Zeugin auf den Angeklagten mit Schlagen und Treten vor, gegen welchen der Angeklagte sich im Wege der Trutzwehr zur Wehr setzte."