Bei einem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, bei einem Dienstvertrag das Tätigwerden als solches. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Tätigkeit weisungsgebunden bei Eingliederung in den Betrieb in persönlicher Abhängigkeit geleistet wird.
Anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ist im Einzelfall zu ermitteln, welches Rechtsverhältnis vorliegt. Entscheidend ist dabei nicht die Vereinbarung, sondern die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, wird in nächster Zeit auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichtes veröffentlicht werden. Nähere Informationen ergeben sich aus der Pressemitteilung zu dem zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht veröffentlichten Urteil, die über den unten stehenden Link einzusehen ist.