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Muss man sich schon während einer Freistellung um einen neuen Job bemühen?

Nein, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Der kündigende Arbeitgeber kann den Mitarbeiter ja selbst beschäftigen.

 

BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24:

Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, die das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 kündigte. Die Beklagte stellte dabei den Kläger unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen wären. Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.

In der Entscheidung des heißt es: "Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht".

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den nachstehenden Link.