Die geschiedenen Eltern haben 2 Kinder im Alter von 5 und 9 Jahren, die seit der Trennung bei der Mutter wohnen. Der Vater wurde immer wieder gegenüber der Mutter gewalttätig und bedrohte sie sogar mit dem Tod. Auf Antrag der Mutter übertrug ihr das Amtsgericht das alleinige Sorgerecht. Hiergegen ging der Vater in die Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt aus, dass bei der Entscheidung über das Sorgerecht alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen sind. Es bestehe, so das Oberlandesgericht, zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Die vom Vater gegen die Mutter ausgeübte Gewalt spreche gegen eine für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe. Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spreche auch der Wille der Kinder, zumal diese die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt miterlebt hätten. Dieser Wille sei trotz ihres noch geringen Alters beachtlich. Die Kinder hätten sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24
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