Rechtsanwälte HSH

Woh­nungen sind zum Wohnen da

Der Bundesgerichtshof hat dieses im Zusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden im Altbau bestätigt.

 

Nicht jeder Makel einer gekauften Immobilie kann rechtlich als Mangel geltend gemacht werden. Wenn die verkauften Räumlichkeiten aber zum Wohnen dienen, darf der Käufer davon ausgehen, dass die Wohnung bewohnbar ist, und zwar selbst dann, wenn diese im Souterrain eines Altbaus liegt. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) vor, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind demnach regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft (BGH Urteil vom 21.06.2024, Az. V ZR 79/23).

Die Maßstäbe dieser BGH-Entscheidung sind auch für die aktuelle Rechtslage interessant, da der neu gefasste § 434 BGB den für diese Fälle selben Regelungsgehalt wie die alte Fassung der Norm hat, die der Entscheidung zugrunde lag.

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie das Urteil über den nachstehenden Link