Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter Westend, welches zum Teil zu reinen Wohnzwecken - u.a. vom Kläger - genutzt wurde. Die Beklagte minderte die Miete nach knapp einjähriger Mietzeit. Mit seiner Klage begehrt der Vermieter u.a. rückständige Mieten.
Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der ausstehenden Mieten nach einer aufwändigen Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG nur geringfügig Erfolg (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.04.2023, 2 U 43/22). Zu Recht hat die Beklagte die Miete wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft gemindert, führte das OLG aus. Soweit sich der Kläger unstreitig nackt im Hof sonne, kann die Miete allerdings nicht gemindert werden. Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 18.04.2023, 2 U 43/22.