Rechtsanwälte HSH

Kein "dulde und liquidiere" im Nachbarschaftsverhältnis

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten steht unweit der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Pappel. Die Wurzeln der Pappel sind in das Grundstück des Klägers hineingewachsen. Dadurch wurden in der Garageneinfahrt des Klägers Pflastersteine angehoben.

Der kläger forderte die Beklagten unter Fristsetzung auf, die Pappel zu fällen bzw. die eingedrungenen Wurzeln zu beseitigen und Vorsorge gegen künftige Beeinträchtigungen, etwa durch den Einbau einer Wurzelsperre, zu treffen. Dies lehnten die Beklagten ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit von Interesse - die Zahlung von 2.040 € netto nebst Zinsen (für die Reparatur des Pflasters und das Einbringen einer Wurzelsperre) wie auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ohne die Arbeiten bereits ausgeführt zu haben, laut Kostenvoranschlag.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht auf Berufung der Beklagten hin die Klage abgewiesen und mit der Revision, die zugelassen wurde, hatte der Kläger keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat dieses wie nachstehend dargestellt begründet.

Für einen Anspruch aus § 683 Satz 1 , § 670 BGB , § 684 Satz 1 wie auch für einen Anspruch aus § 818 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 , § 818 BGB fehlt es an einer Vornahme der Arbeiten durch den Kläger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat, oder, wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen, weil der Störer von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist.

Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nur auf Beseitigung der Störung, nicht aber auf Zahlung eines Kostenvorschusses gerichtet ist. Dieser Anspruch umfasst nicht nur die Entfernung der unter dem Pflaster befindlichen Wurzeln, sondern auch die hierfür erforderliche Aufnahme der Pflastersteine und deren anschließende Wiederverlegung.

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB . Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten in Bezug auf den Wurzelüberwuchs ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Richtig sieht das Berufungsgericht schließlich auch, dass dem Kläger gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 3 , § 281 BGB zusteht. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums, hier auf Entfernung der herübergewachsenen Wurzeln und Wiederherstellung des Pflasters der Garageneinfahrt, keine Anwendung, was bisher umstritten war.

Die Anwendung von § 281 BGB auf den Beseitigungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB kommt nach der dinglichen Natur dieses Anspruchs und seinersachenrechtlichen Zielrichtung nicht in Betracht.

Dies gilt zunächst für den Fall, dass der Eigentümer - wie hier - die Beeinträchtigung seines Eigentums nicht nach Fristsetzung gegenüber dem Störer selbst beseitigt hat, sondern entweder bereit ist, die Beeinträchtigung im Sinne eines "dulde und liquidiere" hinzunehmen, oder aber den Schadensersatz wie einen Vorschuss dazu verwenden will, die Beeinträchtigung selbst zu beseitigen.

Zudem gibt es bei dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - anders als bei dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB - kein dringendes praktisches Bedürfnis für die (analoge) Anwendung des § 281 BGB. Das Kosteninteresse des Eigentümers ist auch ohne die Anwendung von § 281 BGB hinreichend geschützt. Fehlen ihm die finanziellen Mittel, um die Beeinträchtigung selbst zu beseitigen, kann er den Störer - notfalls unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe - gerichtlich auf Beseitigung in Anspruch nehmen und im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO einen Vorschuss verlangen. Für den Verzögerungsschäden haftet der Störer gemäß § 280 Abs. 1 und 2 , § 286 BGB.

Bei Interesse am weiteren Einzelheiten finden Sie das Urteil über den nachstehenden Link.