Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger auf dem Parkplatz eines Baumarktes mit seinem Pkw eine zwischen den Parkflächen befindliche Fahrgasse, der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw aus Sicht des Klägers von links kommend eine diese Gasse kreuzende Fahrspur. Die wechselseitigen Blickfelder des Klägers und des Beklagten zu 1 waren dabei durch einen parkenden Sattelzug erheblich eingeschränkt. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall (Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge). Die Vorinstanzen hatten eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des Klägers angenommen. Zu dieser Quote kamen sie aber nicht wegen eines Verstoßes gegen § 8 Straßenverkehrsordnung (StVO), also rechts vor links. Vielmehr sei der beklagte Fahrer in der unübersichtlichen Situation schlicht zu schnell gefahren.
Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (rechts vor links), so der BGH, findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Ein Parkplatz ist, so der BGH, als Ganzes betrachtet keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die - vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber - grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren auf- teilen, ändern für sich genommen daran nichts, so dass durch solche Markierungen entstehenden Fahrbahnen - wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildeten Gassen - kein Straßencharakter zukommt.
Der Sicherheit ist es in der typischen, durch Ablenkungen von der Beachtung des Verkehrsflusses geprägten Situation auf einem Parkplatz dienlicher, wenn die sich begegnenden Fahrzeuglenker aufeinander Rücksicht nehmen und über die Vorfahrt verständigen müssen.
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