Rechtsanwälte HSH

Abstandszahlung an Mieter bei Eigentümerwechsel

Geht die Pflicht des Vermieters zur Abstandszahlung bei Verkauf der Immobilie auf den Erwerber über? Nein, so das Thüringer Oberlandesgericht

 

 

Der klagende Mieter hatte mit dem beklagten ehemaligen Vermieter eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags sowie eine Abstandszahlung des Vermieters vereinbart. Danach, aber noch vor der Auszahlung der vereinbarten Abstandszahlung, hat der Vermieter die betroffene Immobilie veräußert.

Nach Beendigung des Mietvertrags verlangte der Mieter vom früheren Vermieter die Zahlung der vereinbarten Abstandszahlung. Dieser hingegen vertrat die Auffassung, dass die Zahlungspflicht auf den Erwerber der betroffenen Immobilie übergegangen ist.

Das sahen sowohl das ursprünglich befasste Landgericht Meiningen als auch nach Rechtsmitteleinlegung durch den früheren Vermieter das Thüringer Oberlandesgericht anders. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Abstandszahlung geht nicht auf einen Erwerber über. Ein solcher Anspruch ist nicht von § 566 Abs. 1 BGB umfasst. Von § 566 Abs. 1 BGB sind nur solche Ansprüche umfasst, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Für die Frage, welche Rechte und Pflichten gem. § 566 BGB auf einen Erwerber übergehen, ist auf den materiellen Gehalt der jeweiligen Vertragsbestimmung abzustellen. Dabei ist § 566 BGB als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Abstandssumme steht jedoch lediglich in bloßem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Die Abstandszahlung sollte gerade nicht den Fortbestand des Mietverhältnisses sichern, sondern dieses ersetzen.

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 30.08.201