Rechtsanwälte HSH

Arbeitszeitbetrug durch Raucherpausen

Das Nichtausstempeln für Zigarettenpausen bedeutet Arbeitszeitbetrug und das rechtfertigt eine fristlose Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Thüringen.

Die Klägerin, starke Raucherin, war als Mitarbeiterin in einem Arbeitsamt tätig. Ein Abgleich mit dem Buchungsjournal der Arbeitszeiterfassung hat ergeben, dass die Klägerin an drei Tagen keine einzige Pause, sondern lediglich Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit gebucht hatte.

Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs 1 BGB. Dasselbe gilt für den Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren.

Auch die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Eine Nikotinsucht mag allenfalls die Anzahl der Raucherpausen erklären, nicht jedoch die Verletzung der Pflichten zu deren ordnungsgemäßer Dokumentation.

 

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