Rechtsanwälte HSH

Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

Mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst.

 

Ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungewiss, weil der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht dies der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen.

Der Sachverhalt:

Die Parteien streiten über restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017. Im Kündigungsschreiben heißt es zu den noch offenen Urlaubsansprüchen:

„Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt folgendes: Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu."

Mit Urteil vom 25.08.2020, 9 AZR 612/19, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Urlaubserteilung wirksam war.

Die Pressemitteilung zu der zum Zeitpunkt der Einstellung des Artikels noch nicht veröffentlichen Entscheidung finden Sie bei Interesse an weiteren Einzelheiten über den nachstehenden Link.