Rechtsanwälte HSH

Verjährung von Urlaubsansprüchen?

 

Zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

 

Mit der am 06.02.2018 erhobenen Klage hat die klagende Arbneitnehmerin die Abgeltung von u.a. 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verlangt. Im Verlauf des Prozesses hat der verklagte Arbeitgeber die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klage - soweit diese Gegenstand der Revison des Beklagten ist - stattgegeben. Es hat den Beklagten u.a. zur Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren verurteilt.

 

Das BAG hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrIG verfallen konnte, gern. § 194 Abs. 1, § 195 BGB der Verjährung unterliegt.

 

Es ist entscheidungserheblich, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Die Urlaubsansprüche konnten nicht gern. § 7 Abs. 3 BUrIG verfallen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung dieser Vorschrift (Anm.: neuere Rechtsprechung ) erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann. Diese Obliegenheiten hat der Beklagte nicht erfüllt.

 

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