Rechtsanwälte HSH

Unterschlagung eines Autos während Probefahrt

durch vermeintlichen Kaufinteressenten hindert nicht den gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten

 

Der zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.09.2020 entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird.

 

Ein Abhandenkommen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus. Daran fehlt es. Eine Besitzübertragung ist nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer - hier eine Stunde - führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die Pressemitteilung zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels nicht veröffentlichten Entscheidung über den nachstehenden Link.