Rechtsanwälte HSH

Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Dieser besteht hinsichtlich anderweitiger Erwerbsbemühungen des Arbeitnehmers, so dass Bundarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2020, 5 AZR 387/19.

 

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.

 

Der Sachverhalt: Der Arbeitnehmer, der in einem vorhergehenden Rechtsstreit gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gewonnen hat, wonach das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus fortbestand, klagt auf Annahmeverzugslohn (also Lohn für diese Zeit). Die beklagte Arbeitgeberin fordert vom klagenden Arbeitnehmer widerklagend Auskunft über von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Kläger übermittelte Stellenangebote.

 

Das ArbG hat der Widerklage stattgeben. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

 

Das BAG hat nun die auch Revision des Klägers zurückgewiesen.

 

Die Gründe: Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat Anspruch auf schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Kläger unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 242 BGB.

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die inzwischen veröffentlichte Entscheidung über den nachstehenden Link.