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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Zeitraum ist auch bei neuer Krankheit grundsätzlich auf sechs Wochen beschränkt.

 

So das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18.

 

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

 

Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der Erstbescheinigung attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.

 

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über nachstehenden Link.