Rechtsanwälte HSH

Zugang einer Kündigungserklärung bei Einwurf in einen Hausbriefkasten

Das in einen Hausbriefkasten eingeworfene Kündigungsschreiben geht dem Empfänger

in dem Zeitpunkt zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. So das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2019, AZR 111/19.

 

Zu welcher Uhrzeit nach der Verkehrsanschauung ein Hausbriefkasten gelehrt wird, bleibt allerdings auch nach dieser Entscheidung letztlich offen und insoweit kann nur empfohlen werden, in den Fällen, in denen Fristen zu wahren sind, nicht erst am letzten Tag den Einwurf in den Hausbriefkasten des Empfängers vorzunehmen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesgerichtshofes geht eine verkörperte Willenserklärung (wie ein Kündigungsschreiben) unter Abwesenden i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten.

 

Im dem der jetzigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht zu einem mittags in den Hausbriefkasten eingeworfenen Kündigungsschreiben angenommen, dass nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die in den Hausbriefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen würden, bis 17:00 Uhr gerechnet werden kann.

 

Dieses hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet, das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen und in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:

 

Das Landesarbeitsgericht kann zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts auch eine (gewandelte) Verkehrsanschauung feststellen, die etwa aufgrund geänderter Lebensumstände eine spätere Leerung des Hausbriefkastens - etwa mehrere Stunden nach dem Einwurf oder bezogen auf eine "feste" Uhrzeit am Tag - zum Gegenstand hat. Die Frage nach einer Verkehrsanschauung kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Lauf der Jahre ändern.

 

Rechtssicherheit für den Anwender gibt dieses nicht.

 

Bei Interesse an mehreren Einzelheiten finden Sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes über den nachstehenden Link.