Rechtsanwälte HSH

Sachgrundlose Befristung

Kein Vorbeschäftigungsverbot bei 22 Jahre zurückliegender Tätigkeit.

 

Viele Arbeitgeber setzen bei Neueinstellungen auf befristete Arbeitsverträge. Das geht nur, wenn der Arbeitnehmer noch nie zuvor dort beschäftigt war.

 

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung - sprich das 'nie zuvor' - beim selben Arbeitgeber gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist immer noch Thema in der Rechtsprechung.

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Beschluss vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) in der vom BAG entwickelten Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung gesehen.

 

Daraufhin hatte das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung dem Verbot unterfallen kann (BAG, Urt. v. 23.01.2019 - 7 AZR 733/16).

 

Das Bundesarbeitsgericht kommt jetzt aktuell in verfassungskonformer Auslegung der Norm zu dem Ergebnis, dass das Verbot insbesondere dann unzumutbar sein kann, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, wie vorliegend nach 22 Jahren. So das Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17.

 

 

Die Pressemitteilung zur aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, die zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht ist, finden Sie über nachstehenden Link