Rechtsanwälte HSH

Neue Urlaubsrechtsprechung

Arbeitgeber müssen auch auf Resturlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren hinweisen. Anderenfalls verfallen diese nicht.

 

So das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18.

 

Denn: § 7 BUrIG ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die inzwischen veröffentlichte Entscheidung über den nachstehenden Link.