Rechtsanwälte HSH

Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben nunmehr Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.

 

Noch im Jahr 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht einen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im Zusammenhang mit unbezahltem Sonderurlaub wie folgt begründet (BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12): "Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat."

Nunmehr befand das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 315/17, wie folgt: 

"Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht."

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den nachstehenden Link.