Rechtsanwälte HSH

Urlaubsabgeltungsanspruch fällt in den Nachlass

Das Bundesarbeitsgericht folgt dem EuGH: Beim Tod eines Arbeitnehmers haben Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

 

Die Erben haben nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrIG im Falle des Todes des Arbeitnehmers Anspruch auf Abgeltung des von diesem nicht genommenen Urlaubs.

Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrIG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

Das Bundesarbeitsgericht liegt damit auf der Linie des EuGH. Dieser hatte bereits entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat.

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zu der zum Zeitpunkt der Einstellung des Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den nachstehenden Link.