Rechtsanwälte HSH

EuGH bestätigt:

 

Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbbar!

 

Mit seinem Urteil vom 06.11.2018 bestätigt der Europäische Gerichtshof erneut, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht.

Daher können die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber.

Hierauf wird sich nun das Bundesarbeitsgericht, welches die Rechtssache dem EuGH vorgelegt hatte, anstellen müssen.

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die Pressemitteilung des EuGH zu der zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den nachstehenden Link.