Rechtsanwälte HSH

Gestaltungsrecht verbraucht

Einem Käufer ist es verwehrt, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen.

So entschied jetzt der Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2018, VIII ZR 26/17.

Aus den Gründen:

Nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung nach § 441 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnis unmittelbar herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden.

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten finden Sie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu der zum Zeitpunkt der Einstellung des Artikels noch nicht veröffentlichten Entscheidung über den nachstehenden Link.