Rechtsanwälte HSH

AKTUELLES ZUM VW-SKANDAL

Unmittelbar vor dem Jahreswechsel hat sich die Anzahl der Veröffentlichungen zum sogenannten VW-Skandal massiv erhöht. Hintergrund war, dass mögliche Anspruchsteller durch die Information verunsichert wurden, dass ihre Ansprüche zum Jahresende verjähren könnten.

Diese Information ist, wie viele in diesem Kontext, nicht richtig falsch, aber auch nicht wirklich richtig.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für vertragliche Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre, bei Gebrauchtwagen zumeist nur ein Jahr, sodass – je nach Kaufdatum - Ansprüche gegenüber dem seinerzeitigen Händler an der Verjährung scheitern könnten.

Anders verhält es sich mit Ansprüchen, die parallel dazu direkt gegenüber der Volkswagen AG bestehen. Diese Ansprüche werden juristisch regelmäßig auf die Rechtsgrundlage einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. auf eine sogenannte unerlaubte Handlung gestützt, für die eine dreijährige Verjährungszeit gilt. Diese Verjährung ist zudem kenntnisabhängig d. h., dass sie erst beginnt, wenn der Geschädigte so viel weiß oder wissen muss, dass ihm die Erhebung einer Klage zumutbar ist. Geht man davon aus, dass öffentlich der VW-Konzern erst im September 2015 diese Sachverhalte tatsächlich kommuniziert hat, so hat die Verjährung der darauf gestützten Ansprüche aus unerlaubter Handlung erst mit dem 1. Januar 2016 begonnen und endet damit erst am 31.12.2018.

Das bedeutet, dass auch die betroffenen Verbraucher, die ihren Händler selber nicht in Anspruch genommen haben, immer noch das Verfahren gegen den VW-Konzern führen können. Es ist lediglich so, dass bestimmte Besonderheiten für vertragliche Ansprüche dort nicht greifen. So war es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass ein Händler gezwungen war, ein typgleiches, neuwertiges Ersatzfahrzeug zu liefern, ohne dass sich der Anspruchsteller eine Nutzungsentschädigung hätte anrechnen lassen müssen. Dies sind jedoch kaufvertragstypische Ansprüche, die als Schadensersatzanspruch gegenüber dem VW-Konzern nicht geltend gemacht werden können.

Hier ist es aber immer noch möglich, die Rückgabe des Fahrzeuges gegen Erstattung des seinerzeitigen Kaufpreises unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung zu verlangen. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung bestehen für solche Ansprüche auch gute Erfolgsaussichten.

In unserer Kanzlei werden diese Fälle von unserer Zweigstelle Hannover behandelt. Bei Interesse wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Georg Brandtner, um mit diesem vor der Einleitung eines Verfahrens zu klären, ob für Sie die Geltendmachung von Ansprüchen wirtschaftlich sinnvoll und in Ihrem konkreten Fall rechtlich vertretbar ist.