Rechtsanwälte HSH

unbillige Weisungen des Arbeitgebers

Erneut eine Rechtsprechungsänderung: Arbeitnehmer müssen diese nicht vorläufig befolgen.

 

So jetzt - auch - der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG), 14.09.2017, Az. 5 AS 7/17, nachdem der Zehnte Senat des BAG wegen anderer Rechtsaufassung beim Fünften Senat angefragt hatte, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält.

Der Fünfte Senat des BAG teilt nunmehr die Auffassung des Zehnten Senats des BAG, dass Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zu befolgen. Sie müssen insbesondere keine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Unbilligkeit der Weisung feststellt, abwarten, bevor sie sich der Weisung widersetzen dürfen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Fünften Senats (Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 249/11) hatte ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen bereits unwirksam war, erst einmal zu befolgen, bis deren Unwirksamkeit rechtskräftig durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde.

Da der Fünfte Senat des BAG an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhält, dürfen Arbeitnehmer die Befolgung unbilliger Weisungen jetzt grundsätzlich von vorneherein ablehnen.

ABER VORSICHT: Es besteht das Risiko einer falschen Einschätzung der Rechtslage mit entsprechenden negativen Konsequenzen!

Die auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Pressemitteilung zu dem zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht veröffentlichen Antwortbeschluss des Fünften Senats finden Sie über den nachstehenden Link.