Rechtsanwälte HSH

Neues beim Gebrauchtwagenkauf

Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen. So jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin kaufte von der Beklagten Fahrzeughändlerin aus Berlin einen gebrauchten Pkw Smart. Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs wandte sich die Klägerin wegen eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin diese unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Hierauf bot die Beklagte telefonisch eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 € zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten. Nachdem diese hierauf nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Als die Beklagte hierauf wiederum nicht reagierte, ließ die Klägerin die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen.

Für ihr entstandene Reparatur-, Transport- und Reisekosten verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.332,32 €. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH hat entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Dementsprechend war es vorliegend für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens der Klägerin - als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) - ausreichend, dass diese (wenn auch ohne Erfolg) zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat sowie alternativ bereit war, der Beklagten die Durchführung des Transports zu überlassen beziehungsweise eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen. Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches nunmehr zu den von der Klägerin gerügten Mängeln und der Höhe des von ihr angesetzten Schadens weitere Feststellungen zu treffen haben wird.

 

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten zu dieser zum Zeitpunkt der Einstellung dieses Artikels noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017, Az. VIII ZR 278/16) wird auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs dazu verwiesen, die Sie über den nachstehenden Link erreichen.