Rechtsanwälte HSH

NEUES ZUM VW-SKANDAL

Im sogenannten VW Skandal haben sich in der jüngeren Zeit die Mehrzahl der angerufenen Landgerichte der für den Verbraucher günstigen Rechtsauffassung angeschlossen.

 

Die überwiegende Zahl klagabweisender Urteile stammt aus der Anfangszeit der Affäre. Die für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalte waren zu dieser Zeit noch nicht soweit aufgearbeitet, dass die Gerichte von einer Mangelhaftigkeit der von der „Schummelsoftware“ betroffenen Fahrzeuge überzeugt werden konnten. Hinzu kam häufig, dass dem Hersteller noch eine angemessene Frist gesetzt werden musste, um eventuelle Regelungen zur Mängelbeseitigung zu treffen.

Es liegt jetzt erstmals eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes vor.

Mit einem Beschluss vom 23. März 2017 hat das Oberlandesgericht München in einem Berufungsverfahren die Kosten in voller Höhe dem beklagten Händler auferlegt, nachdem dieser trotz eines zunächst klageabweisenden Urteils im laufenden Berufungsverfahren das streitige Fahrzeug zurückgenommen, die hierfür aufgenommenen Finanzierung abgelöst und bereits getätigten Zahlungen unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erstattet hatte.

In der ersten Instanz war die Klage an reinen Formalien gescheitert, weil das Landgericht die vom Kläger zur Nacherfüllung gesetzten Frist von sechs Wochen für unangemessen kurz gehalten hatte.

Dies hat das Oberlandesgericht München grundsätzlich auch bestätigt, allerdings den insoweit nicht überraschenden Hinweis gegeben, dass die Setzung einer zu kurzen Frist regelmäßig eine angemessene Frist in Gang setzt. Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht angenommen, dass hier allenfalls ein Jahr angemessen sei, um dem Hersteller die Möglichkeit zu geben, technische Lösungen für das bestehende Problem zu schaffen und anzubieten. Dieses Jahr war allerdings zwischenzeitlich verstrichen, sodass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dass bei Entscheidung über die Berufung der Klage wohl stattgegeben worden wäre.

Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges wurde relativ kurz damit begründet, dass letztlich der Einsatz dieser Software, die lediglich unter Prüfungsbedingungen zu korrekten Abgaswerten führe, schon deshalb einen Mangel darstelle, weil diese Fahrzeuge mit dem Risiko der Stilllegung behaftet seien.

Dieses ist für die Konstellationen entschieden worden, bei denen das Software-Update bisher nicht durchgeführt worden ist. Somit lassen sich die Rechtsgedanken aus diesem Fall nicht ohne weiteres auf die Konstellationen übertragen, bei denen bereits das Software-Update vorsorglich durchgeführt worden ist.

Allerdings sind mittlerweile von diversen Landgerichten auch bereits die Fälle entschieden worden, bei denen Software-Updates durchgeführt worden sind.

Hier ist in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen worden, dass die Mangelhaftigkeit bestehen bleibt, weil die Fahrzeuge nach wie vor mit einem Makel behaftet sind. Zum einen gibt es nach wie vor europäische Länder (wie die Schweiz), die trotz des Updates davon ausgehen, dass die Fahrzeuge nicht zugelassen werden können. Zum anderen gibt es erste Hinweise darauf, dass trotz des Updates weiterhin Probleme wie Mehrverbrauch und mangelnde Leistung vorliegen. Hinzu kommt, dass am Markt diese Fahrzeuge lediglich mit einem deutlichen Abschlag gehandelt werden und damit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Software-Update diese Mängel beseitigt hat.

Es bleibt abzuwarten, wie für diese konkreten Konstellationen Oberlandesgerichte in nächster Zeit entscheiden werden, bei denen Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile anhängig sind.

Es zeigt sich zudem auch eine gewisse Tendenz. Durch den Hersteller respektive die Händler werden häufig Vergleiche angeboten oder auch Rücknahmen von Fahrzeugen umgesetzt, wenn die Entwicklung der Gerichtsverfahren die Annahme rechtfertigt, dass die Urteile voraussichtlich gegen den Hersteller respektive die Händler ausgehen werden. Es soll offensichtlich vermieden werden, dass Urteile ergehen, die eine gewisse präjudizierende Wirkung haben.

Soweit keine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und/oder keine Verjährung droht, sollte im Kosteninteresse daher weiterhin abgewartet werden, bis erste konkrete Entscheidungen weiterer Oberlandesgerichte oder letztlich des Bundesgerichtshofs vorliegen.

Bei Interesse an weiteren Einzelheiten steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner aus unserer Sozietät Herr Rechtsanwalt Georg Brandtner zur Verfügung.